RS Vwgh 2000/3/14 99/11/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2000
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §13 Abs2;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;
StGB §125;

Rechtssatz

Ein Verhalten, das darin besteht, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung nach ausgiebigem Alkoholkonsum in einem Lokal mit einer Motorsäge die Tischplatte des Stammtisches zersägt, ist strafbar (§ 125 StGB). Es rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner psychischen Gesundheit iSd § 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV 1997. Von allen in § 13 FSG-GV 1997 genannten Krankheiten und Behinderungen käme der Sache nach allein eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung (§ 13 Abs 2 Z 4 FSG-GV 1997) in Betracht. Derartige Bedenken kann eine einzige einschlägige Tat nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten