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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ein Verhalten, das darin besteht, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung nach ausgiebigem Alkoholkonsum in einem Lokal mit einer Motorsäge die Tischplatte des Stammtisches zersägt, ist strafbar (§ 125 StGB). Es rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner psychischen Gesundheit iSd § 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV 1997. Von allen in § 13 FSG-GV 1997 genannten Krankheiten und Behinderungen käme der Sache nach allein eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung (§ 13 Abs 2 Z 4 FSG-GV 1997) in Betracht. Derartige Bedenken kann eine einzige einschlägige Tat nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110185.X02Im RIS seit
20.11.2000