RS Vfgh 2000/8/23 B1282/00

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Veröffentlicht am 23.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entzug der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Immobilientreuhänder (...) gemäß §225 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienverwalter".

Folge nach Abwägung aller berührten Interessen - vor allem unter Berücksichtigung der dem Entzug der Gewerbeberechtigung zugrunde liegenden Umstände einerseits, der mit diesem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin andererseits.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1282.2000

Dokumentnummer

JFR_09999177_00B01282_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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