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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entzug der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Immobilientreuhänder (...) gemäß §225 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienverwalter".
Folge nach Abwägung aller berührten Interessen - vor allem unter Berücksichtigung der dem Entzug der Gewerbeberechtigung zugrunde liegenden Umstände einerseits, der mit diesem Entzug verbundenen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin andererseits.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1282.2000Dokumentnummer
JFR_09999177_00B01282_01