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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Auf der der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides befindet sich - ebenso wie auf der Urschrift - neben den Worten DER VORSTAND und dem Kürzel "i.A." nicht nur eine unleserliche Unterschrift, sondern auch ein deutlich lesbarer Stampiglienabdruck mit dem Namen des Genehmigenden. Diese Ausfertigung entspricht somit den Formerfordernissen des § 18 Abs 4 erster Satz AVG. Der Zusatz, dass der genehmigende Organwalter im Auftrag ("i.A.") des Vorstandes gehandelt hat, weist lediglich darauf hin, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat.
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180290.X02Im RIS seit
02.07.2001