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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 93/01/0259 1 (hier: Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Wien nicht in Frage.)Stammrechtssatz
Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.
Schlagworte
Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180290.X01Im RIS seit
02.07.2001