RS Vwgh 2000/3/14 99/18/0290

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 93/01/0259 1 (hier: Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt hinsichtlich der Bundespolizeidirektion Wien nicht in Frage.)

Stammrechtssatz

Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180290.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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