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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64a Abs2;Rechtssatz
Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung im Falle der Anordnung einer Nachschulung sind durch § 64a Abs 2 KFG abschließend bestimmt. Es bedarf keiner Bestimmung der Probezeit durch die Kraftfahrbehörde und damit auch keiner an den Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG orientierten Prognose über die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Probezeit bedeutet nicht, dass der Betreffende in dieser Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Damit erweist sich die Bezugnahme auf die Rsp des VwGH betreffend die Nichteinrechnung von Haftzeiten in die Entziehungszeit ua die hg Erkenntnisse vom 29.10.1996, 96/11/0257, und 10.11.1998, 97/11/0107, jeweils mwN im Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5.12.1991, als verfehlt (hier: Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und die Entziehungsdauer von vier Wochen ist daher mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110348.X01Im RIS seit
19.03.2001