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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem UVS iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Die belBeh hätte im vorliegenden Fall daher Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthalt des Zeugen im Inland festzustellen; bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, niederschriftliche Aussagen auch ohne Zustimmung der Parteien zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen (Hinweis E 21.1.1998, 96/09/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090044.X03Im RIS seit
20.11.2000