RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0044

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem UVS iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Die belBeh hätte im vorliegenden Fall daher Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthalt des Zeugen im Inland festzustellen; bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, niederschriftliche Aussagen auch ohne Zustimmung der Parteien zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen (Hinweis E 21.1.1998, 96/09/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090044.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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