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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Vorschreibung einer Versteigerungsabgabe idH von S 200.00,-- für die freiwillige öffentliche Versteigerung einer Liegenschaft.
Mangelnde Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1335.2000Dokumentnummer
JFR_09999171_00B01335_01