RS Vfgh 2000/8/29 B1335/00

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Vorschreibung einer Versteigerungsabgabe idH von S 200.00,-- für die freiwillige öffentliche Versteigerung einer Liegenschaft.

Mangelnde Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §160 WAO.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1335.2000

Dokumentnummer

JFR_09999171_00B01335_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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