RS VwGH Erkenntnis 2000/03/15 97/09/0260

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Rechtssatz

Zwar wird durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, nicht berührt und es steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 genannten Jahres zu regeln, jedoch gestattet Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern. Dieser ist deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat eingegliedert ist, ausdrücklich durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 verliehen werden (Hinweis Urteil des EuGH vom 10.Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97,Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg).

Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0340 Ömer Nazli VORAB
Im RIS seit
12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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