RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0341

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;

Rechtssatz

Bei der Gefährlichkeitsprognose, die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist, muss das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit Verwirklichung des Tatbestandes für die Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Je länger die Verwirklichung der den Tatbestand bildenden Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitabschnitt zu (Hinweis E 13.11.1996, 95/21/1033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X09

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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