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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Bei der Gefährlichkeitsprognose, die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist, muss das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht gezogen werden. In dieser Hinsicht kommt nicht nur dem von ihm gesetzten Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit Verwirklichung des Tatbestandes für die Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes. Je länger die Verwirklichung der den Tatbestand bildenden Tatsachen zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitabschnitt zu (Hinweis E 13.11.1996, 95/21/1033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X09Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011