RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0315

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0149 1

Stammrechtssatz

Während der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung) selbst bewiesen sein, dh es muß eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, daß darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Die Beweiswürdigung der belBeh ist dabei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind aber - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0135).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090315.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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