RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0044

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51g Abs3;
VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/03 98/09/0162 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Verzicht des Parteienvertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Verlesung des Akteninhaltes kann keine Zustimmung zur Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen unterstellt werden. Die Verwertung von Angaben in der Berufung sowie auf der Partei zuzurechnende Angaben ihres Vertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist hingegen zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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