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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/09/0307 E 12. April 2000 97/09/0200 E 12. April 2000Rechtssatz
Eine Entziehung oder Verneinung des Rechts, iSd Einleitungssatzes des Art 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nachdem dieses Recht einmal zuerkannt wurde, kommt nur bei ausreichend triftigen, gegen den weiteren Aufenthalt des Familienangehörigen sprechenden Gründen in Frage. Ein Zeitraum, in welchem der Fremde sich ohne Sichtvermerk und ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhielt, kann bei Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung dennoch als Zeitraum eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes iSd Art 7 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 angesehen werden. Hiebei ist zu überprüfen, ob es sich bei den Gründen für die damalige Entziehung der Aufenthaltsbewilligung um Umstände handelte, die die Entziehung der einmal dem Fremden erteilten Genehmigung, zu seinem dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Familienangehörigen zu ziehen, aus den in Art 14 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit rechtfertigt (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. April 1997 in der Rechtssache Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern, C-351/95).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0351 Kadiman VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090305.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011