RS Vwgh 2000/3/15 98/09/0305

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/09/0307 E 12. April 2000 97/09/0200 E 12. April 2000

Rechtssatz

Eine Entziehung oder Verneinung des Rechts, iSd Einleitungssatzes des Art 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, nachdem dieses Recht einmal zuerkannt wurde, kommt nur bei ausreichend triftigen, gegen den weiteren Aufenthalt des Familienangehörigen sprechenden Gründen in Frage. Ein Zeitraum, in welchem der Fremde sich ohne Sichtvermerk und ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhielt, kann bei Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung dennoch als Zeitraum eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes iSd Art 7 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 angesehen werden. Hiebei ist zu überprüfen, ob es sich bei den Gründen für die damalige Entziehung der Aufenthaltsbewilligung um Umstände handelte, die die Entziehung der einmal dem Fremden erteilten Genehmigung, zu seinem dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Familienangehörigen zu ziehen, aus den in Art 14 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit rechtfertigt (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. April 1997 in der Rechtssache Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern, C-351/95).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090305.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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