RS Vfgh 2000/8/30 B1427/00

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Enteignung von Grundstücken zwecks Errichtung einer Bundesstraße.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worin - im Falle der Rückgängigmachung der geplanten Straßenbauarbeiten - durch eine allfällige Beeinträchtigung der Nutzungsart der betroffenen Liegenschaft für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil bestehe, sowie ferner, daß sich ein solcher Nachteil nicht durch Geld ausgleichen ließe. Die weiters vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile treten nicht durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein, sondern als Folge einer - möglichen - wirtschaftlichen Entscheidung Dritter, auf einem vom gegenständlichen Bauvorhaben gar nicht betroffenen Grundstück aufgrund ungünstigerer Verkehrsverhältnisse eine Tankstelle zu schließen, wobei dem Beschwerdeführer als eine Folge eines solchen Entschlusses der Pachtzins entgehen würde. Ebensowenig wie bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf mögliche Nachteile Dritter Bedacht genommen werden kann, ist ein wirtschaftlicher Nachteil zu berücksichtigen, der nicht unmittelbar durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides verursacht wird, sondern erst auf dem Umweg über wirtschaftliche Reflexwirkungen der Verlegung eines Verkehrsstroms infolge Neuanlage einer Straße: erst die dadurch ausgelöste wirtschaftliche Entscheidung eines Dritten, einen Betrieb zu schließen, würde in der Folge auch die Beschwerdeführer treffen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1427.2000

Dokumentnummer

JFR_09999170_00B01427_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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