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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0351 Kadiman VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/09/0307 E 12. April 2000 97/09/0200 E 12. April 2000Rechtssatz
Die Zeiten des nicht dem innerstaatlichen Recht entsprechenden Aufenthaltes des türkischen Staatsangehörigen bewirken nicht, dass die vor diesem Zeitraum liegende Zeit eines rechtmäßigen Aufenthaltes der Beurteilung, ob der türkischen Staatsangehörige in Österreich iSd Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 mindestens fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, unbeachtlich wäre. Anders als gemäß Art 6 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80, der einen türkischen Arbeitnehmer nur bei den darin näher umschriebenen Zeiten der Lösung seiner (unmittelbaren) Bindung an den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates davor bewahrt, gemäß Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 erworbene Rechte zu verlieren, stellt Art 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 generell auf den Zweck der Familienzusammenführung ab (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. April 1997 in der Rechtssache Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern, C-351/95, sowie E 18.12.1997, 96/09/0334). Dies gilt auch für eine durch die Zurücklegung von Zeiträumen eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes von weniger als drei Jahren begründete Anwartschaft, nach Zurücklegung des noch fehlenden Zeitraumes eine Rechtsstellung iSd Art 7 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich zu erlangen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0351 Kadiman VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090305.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011