RS Vwgh 2000/3/15 98/09/0305

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c idF 1997/I/078;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/09/0307 E 12. April 2000 97/09/0200 E 12. April 2000

Rechtssatz

Die Zeiten des nicht dem innerstaatlichen Recht entsprechenden Aufenthaltes des türkischen Staatsangehörigen bewirken nicht, dass die vor diesem Zeitraum liegende Zeit eines rechtmäßigen Aufenthaltes der Beurteilung, ob der türkischen Staatsangehörige in Österreich iSd Art 7 Abs 1 zweiter Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 mindestens fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hatte, unbeachtlich wäre. Anders als gemäß Art 6 Abs 2 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80, der einen türkischen Arbeitnehmer nur bei den darin näher umschriebenen Zeiten der Lösung seiner (unmittelbaren) Bindung an den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates davor bewahrt, gemäß Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 erworbene Rechte zu verlieren, stellt Art 7 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 generell auf den Zweck der Familienzusammenführung ab (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. April 1997 in der Rechtssache Selma Kadiman gegen Freistaat Bayern, C-351/95, sowie E 18.12.1997, 96/09/0334). Dies gilt auch für eine durch die Zurücklegung von Zeiträumen eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes von weniger als drei Jahren begründete Anwartschaft, nach Zurücklegung des noch fehlenden Zeitraumes eine Rechtsstellung iSd Art 7 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich zu erlangen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090305.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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