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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Vermag selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Bf mehr zu bewirken (hier bezogen sich die angefochtenen verfahrensrechtlichen Anordnungen der Disziplinarbehörde lediglich auf das gegen den Bf eingeleitete Disziplinarverfahren, welches mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis beendet wurde), kann auch durch den angefochtenen Bescheid keine fortwirkende Verletzung der von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte mehr gegeben sein. Da somit der Bf mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, ist der Antrag des Bf auf Kostenzuspruch gemäß § 58 Abs 2 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090222.X02Im RIS seit
07.11.2001