RS Vwgh 2000/3/15 98/09/0222

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Rechtssatz

Vermag selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Bf mehr zu bewirken (hier bezogen sich die angefochtenen verfahrensrechtlichen Anordnungen der Disziplinarbehörde lediglich auf das gegen den Bf eingeleitete Disziplinarverfahren, welches mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis beendet wurde), kann auch durch den angefochtenen Bescheid keine fortwirkende Verletzung der von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte mehr gegeben sein. Da somit der Bf mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, ist der Antrag des Bf auf Kostenzuspruch gemäß § 58 Abs 2 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090222.X02

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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