Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/03/15 97/09/0260 6Stammrechtssatz
Zwar wird durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, nicht berührt und es steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 genannten Jahres zu regeln, jedoch gestattet Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern. Dieser ist deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat eingegliedert ist, ausdrücklich durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 verliehen werden (Hinweis Urteil des EuGH vom 10.Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97,Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg).
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0340 Ömer Nazli VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011