RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/15 97/09/0260 6

Stammrechtssatz

Zwar wird durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, nicht berührt und es steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 genannten Jahres zu regeln, jedoch gestattet Art 6 Abs 1 Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern. Dieser ist deshalb nicht mehr befugt, aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausübung der Rechte beeinträchtigen können, die dem Betroffenen, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und daher also bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat eingegliedert ist, ausdrücklich durch den Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 verliehen werden (Hinweis Urteil des EuGH vom 10.Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97,Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg).

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0340 Ömer Nazli VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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