RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/15 97/09/0260 5

Stammrechtssatz

Dem türkischen Arbeitnehmer steht unmittelbar aus dem Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 nicht nur ein individuelles Recht auf Beschäftigung zu, vielmehr impliziert die praktische Wirksamkeit dieses Rechts darüber hinaus zwangsläufig ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht (Hinweis EuGH vom 10.Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg).

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0340 Ömer Nazli VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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