RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/15 97/09/0260 7

Stammrechtssatz

Das auf Gemeinschaftsrecht beruhende Aufenthaltsrecht kann dem türkischen Arbeitnehmer nur dann abgesprochen werden, wenn die Behörde feststellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden auf eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung in Österreich hindeutet und derart die Voraussetzungen für eine mit Art 14 Abs 1 Assozratsbeschluß Nr 1/80 in Einklang stehenden Ausweisung vorliegen bzw inwieweit eine solche gerechtfertigt wäre (Hinweis EuGH 10.Februar 2000, in der Rechtssache C-340/97, Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg; hier:

Ungültigerklärung des Sichtvermerks wegen eines Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz).

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0285 Suat Kol VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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