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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 2000/03/15 97/09/0260 7Stammrechtssatz
Das auf Gemeinschaftsrecht beruhende Aufenthaltsrecht kann dem türkischen Arbeitnehmer nur dann abgesprochen werden, wenn die Behörde feststellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden auf eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung in Österreich hindeutet und derart die Voraussetzungen für eine mit Art 14 Abs 1 Assozratsbeschluß Nr 1/80 in Einklang stehenden Ausweisung vorliegen bzw inwieweit eine solche gerechtfertigt wäre (Hinweis EuGH 10.Februar 2000, in der Rechtssache C-340/97, Ömer Nazli ua gegen Stadt Nürnberg; hier:
Ungültigerklärung des Sichtvermerks wegen eines Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz).
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0285 Suat Kol VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X08Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011