RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0386 Süleyman Eker VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0099 2

Stammrechtssatz

Das Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat hängt davon ab, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (Hinweis Urteil EuGH 29.5.1997, C-386/95, Süleyman Eker).

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0386 Süleyman Eker VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090260.X04

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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