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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0386 Süleyman Eker VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 97/09/0099 2Stammrechtssatz
Das Recht auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis nach Art 6 Abs 1 erster Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 im Aufnahmemitgliedstaat hängt davon ab, daß der türkische Arbeitnehmer ein Jahr ununterbrochen eine ordnungsgemäße Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt hat (Hinweis Urteil EuGH 29.5.1997, C-386/95, Süleyman Eker).
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0386 Süleyman Eker VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090260.X04Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011