RS Vfgh 2000/8/30 B1222/00

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FremdenG 1997 §94 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Aussichtslosigkeit mangels Instanzenzugserschöpfung.

Gegen den anzufechtenden Bescheid steht zufolge §94 Abs1 FremdenG 1997 das Rechtsmittel der Berufung an die Sicherheitsdirektion offen.

Entscheidungstexte

  • B 1222/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.08.2000 B 1222/00

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1222.2000

Dokumentnummer

JFR_09999170_00B01222_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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