RS Vwgh 2000/3/15 99/09/0219

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/18 96/09/0339 4

Stammrechtssatz

In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090219.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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