RS Vwgh 2000/3/15 97/09/0341

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0285 Suat Kol VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;

Rechtssatz

Beschäftigungszeiten, die der türkische Arbeitnehmer aufgrund einer durch unrichtige Angaben (allenfalls einer Täuschungshandlung) erlangten Einreiseerlaubnis bzw Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, sind nicht als ordnungsgemäß anzusehen, lässt doch die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, keine Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen und vermag bei ihm auch kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (Hinweis Urteil des EuGH vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95, Suat Kol gegen Land Berlin).

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0285 Suat Kol VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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