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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61995CJ0285 Suat Kol VORAB;Rechtssatz
Beschäftigungszeiten, die der türkische Arbeitnehmer aufgrund einer durch unrichtige Angaben (allenfalls einer Täuschungshandlung) erlangten Einreiseerlaubnis bzw Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, sind nicht als ordnungsgemäß anzusehen, lässt doch die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, keine Rechte für den türkischen Arbeitnehmer entstehen und vermag bei ihm auch kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (Hinweis Urteil des EuGH vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95, Suat Kol gegen Land Berlin).
Gerichtsentscheidung
EuGH 695J0285 Suat Kol VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090341.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011