RS Vfgh 2000/9/25 B313/98

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §341 ff
ASVG §345

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Entscheidung der Landesberufungskommission über Honorarstreitigkeiten aus einem Einzelvertrag infolge Außerachtlassung des vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs der Nichtigkeit einer zum Gesamtvertrag abgeschlossenen Zusatzvereinbarung sowie wegen Beteiligung eines - am Zustandekommen der Zusatzvereinbarung mitwirkenden - Kommissionsmitglieds an der Entscheidung

Rechtssatz

Die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die in "rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang" mit dem Einzelvertrag stehen, umfaßt grundsätzlich auch Honorarforderungen und in diesem Zusammenhang auch die vorfrageweise Beurteilung der Gültigkeit der einen Bestandteil des Einzelvertrags bildenden gesamtvertraglichen Regelungen.

Es wäre der belangten Behörde oblegen, den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, diese Vereinbarung sei nichtig, zu prüfen und das Ergebnis dieser Beurteilung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darzustellen. Dadurch, daß die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist sie in einem entscheidungswesentlichen Punkt jede nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben.

Es ist unmittelbar einsichtig, daß ein Mitglied einer Kollegialbehörde, das am Zustandekommen eines Normenvertrags wie der Zusatzvereinbarung 1993 mitgewirkt hat, in einem Verfahren, in dem sich ua die Frage stellt, ob diese Vereinbarung (allenfalls) sittenwidrig sei, nicht jene Distanz zur Sache aufweist, die aus dem Grunde des gebotenen Anscheins der Unparteilichkeit erforderlich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B313.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B00313_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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