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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (hier: eine derartige Darlegung durch den Antragsteller ist unterblieben; die Behörde konnte daher in Würdigung der Vorgangsweise des Antragstellers davon ausgehen, dass dieser mit seinem wiederholten Ersuchen um Auskunft ausschließlich Zwecke verfolgte, deren Schutz das AuskunftspflichtG 1987 nicht dient; die Verneinung einer Auskunftspflicht war demnach nicht rechtswidrig; vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH erweist sich der Bescheid im Übrigen auch deswegen nicht als rechtswidrig, weil die Behörde davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller sein Auskunftsersuchen mutwillig gestellt hat (Hinweis E 22.3.1999, 97/19/0022, 0435 und 1471).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996192726.X02Im RIS seit
20.11.2000