RS Vfgh 2000/9/25 B1714/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Rechtsanwältin wegen einer beleidigenden Äußerung gegenüber einer Richterin; ausreichende Tatsachenfeststellungen aufgrund von Zeugenaussagen; ausreichend konkretisierter Tatvorwurf; im übrigen bloß Fragen der einfachgesetzlichen Richtigkeit, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1714.1998

Dokumentnummer

JFR_09999075_98B01714_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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