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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere nicht im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über eine Rechtsanwältin wegen einer beleidigenden Äußerung gegenüber einer Richterin; ausreichende Tatsachenfeststellungen aufgrund von Zeugenaussagen; ausreichend konkretisierter Tatvorwurf; im übrigen bloß Fragen der einfachgesetzlichen Richtigkeit, insbesondere im Bereich der Beweiswürdigung
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1714.1998Dokumentnummer
JFR_09999075_98B01714_01