Der Umstand, dass ein Fremder nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, führt nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs 5 FrG 1997 an ihn (Hinweis VwGH E 4.2.2000, 98/19/0317).