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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
"Sache" des Berufungsverfahrens war der Abspruch der Behörde erster Instanz über den von ihr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteten Antrages des Fremden. Der im Instanzenzug zuständigen Berufungsbehörde kam die Aufgabe zu, von Amts wegen den im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmangel hinsichtlich der Abklärung des Antragsinhaltes und damit der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen. Da der Fremde hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass sein Antrag nicht darauf gerichtet ist, in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit niederzulassen, er somit keiner Niederlassungsbewilligung bedurfte, wäre der Bescheid der somit unzuständigen Behörde erster Instanz von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben gewesen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190211.X01Im RIS seit
31.05.2001