RS Vwgh 2000/3/17 99/19/0211

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §7 Abs3;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;

Rechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens war der Abspruch der Behörde erster Instanz über den von ihr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteten Antrages des Fremden. Der im Instanzenzug zuständigen Berufungsbehörde kam die Aufgabe zu, von Amts wegen den im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmangel hinsichtlich der Abklärung des Antragsinhaltes und damit der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen. Da der Fremde hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hatte, dass sein Antrag nicht darauf gerichtet ist, in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit niederzulassen, er somit keiner Niederlassungsbewilligung bedurfte, wäre der Bescheid der somit unzuständigen Behörde erster Instanz von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben gewesen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190211.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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