RS VwGH Erkenntnis 2000/03/17 99/19/0215

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Rechtssatz

Hat die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Niederlassungsbewilligung für einen Drittstaatsangehörigen, der nach dem 4ten Hauptstück des FrG 1997 (zu dem auch § 49 FrG 1997 zählt) Niederlassungsfreiheit genießt, gemäß § 89 Abs 1 FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes als Niederlassungsbehörde getroffen, reicht die Zuständigkeit des BMI als Berufungsbehörde gemäß § 94 Abs 4 FrG 1997, da iSd § 89 Abs 2 Z 1 FrG 1997 eine unzuständige Behörde entschieden hat, nur so weit, den von der Behörde erster Instanz im Namen des Landeshauptmannes als Niederlassungsbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Danach ist es Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß § 89 Abs 2 FrG 1997 als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz (im eigenen Namen) über den Antrag des Niederlassungswerbers zu entscheiden.

Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Instanzenzug Änderung der Zuständigkeit VwRallg7 Delegation
Im RIS seit
28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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