RS Vfgh 2000/9/25 B2039/99 - B2052/99, B12/00, B233/01

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl VfSlg 14964/1997, VfGH 06.10.99, B2283/98).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14964/1997, VfGH 06.10.99, B2283/98).

ebenso: B v 25.09.00, B2052/99, B12/00, uvm.; B v 25.02.02, B233/01.

Entscheidungstexte

  • B 12/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 12/00
  • B 2039/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 2039/99
  • B 2052/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 2052/99
  • B 233/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2002 B 233/01

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2039.1999

Dokumentnummer

JFR_09999075_99B02039_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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