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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl VfSlg 14964/1997, VfGH 06.10.99, B2283/98).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14964/1997, VfGH 06.10.99, B2283/98).
ebenso: B v 25.09.00, B2052/99, B12/00, uvm.; B v 25.02.02, B233/01.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2039.1999Dokumentnummer
JFR_09999075_99B02039_01