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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0783Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/12/18 96/19/2190 5Stammrechtssatz
Mit "Einlangen" im Sinne des § 73 Abs 1 AVG ist das Eintreffen bei der Behörde, deren Entscheidungspflicht in Rede steht (oder etwa im Fall einer Berufung bei einer als Einbringungsstelle gesetzlich festgelegten anderen Behörde), gemeint, nicht jedoch das Einlangen bei einer anderen Behörde, welche im Zeitpunkt der Antragseinbringung unzuständig war, oder auch in der Folge unzuständig wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997190782.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017