RS Vwgh 2000/3/17 97/19/0782

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/19/0783

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/18 96/19/2190 5

Stammrechtssatz

Mit "Einlangen" im Sinne des § 73 Abs 1 AVG ist das Eintreffen bei der Behörde, deren Entscheidungspflicht in Rede steht (oder etwa im Fall einer Berufung bei einer als Einbringungsstelle gesetzlich festgelegten anderen Behörde), gemeint, nicht jedoch das Einlangen bei einer anderen Behörde, welche im Zeitpunkt der Antragseinbringung unzuständig war, oder auch in der Folge unzuständig wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997190782.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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