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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Rückzahlung von Anzeigenabgabe für Rundfunkwerbung in Niederösterreich im Dezember 1997 seitens des ORF; Anwendbarkeit einer aufgehobenen Bestimmung des Nö Anzeigenabgabegesetzes mangels Anlaßfallwirkung der Aufhebung im vorliegenden Fall; keine Prüfung einer weiteren Bestimmung dieses Gesetzes im Hinblick auf die im Sinne der Vorjudikatur verfassungsrechtlich unbedenkliche rückwirkende Ermächtigung zur Abgabenerhebung für Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip und auf das Gebot der verfassungskonformen GesetzesauslegungRechtssatz
Auf den der Beschwerde zugrundeliegenden Fall ist nicht nur die mit E VfSlg 14951/1997 aufgehobene Bestimmung des §2a Nö AnzeigenabgabeG weiterhin anzuwenden; es sind auch jene Regelungen weiterhin anzuwenden, die sich als logische Konsequenz der (als verfassungswidrig erkannten) Einordnung der Ankündigungsabgabe als (geteilte) Landesabgabe ergeben, jedoch aus Präjudizialitätsgründen nicht aufgehoben werden konnten oder mußten. Das gilt nicht nur für die auf dieser Einordnung aufbauenden Verfahrensvorschriften, sondern auch für §4 Abs5 Nö AnzeigenabgabeG, soweit diese Bestimmung sich daraus erklären läßt, daß sie auf das Land Niederösterreich (statt auf die eigentlich besteuerungsberechtigten Gemeinden) abstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die von der Beschwerde für verfassungswidrig erachteten Normen überhaupt nur im Zusammenhang mit §2a Nö AnzeigenabgabeG - das heißt mit einer rechtswidrig als Landesabgabe eingeordneten Ankündigungsabgabe - verfassungswidrig sein könnten. Im Zusammenhang mit der nach Aufhebung des §2a leg cit verbleibenden (unbedenklichen) Anzeigenabgabe sind die als verfassungswidrig erachteten Normen nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern möglicherweise sogar für eine verfassungskonforme Abgabenerhebung geboten, so daß ihre Aufhebung gerade einen verfassungswidrigen Zustand herbeiführen könnte.
Keine Prüfung des §4 Abs5 Nö AnzeigenabgabeG im Hinblick auf eine Beschränkung der Besteuerung auf den im Erhebungsgebiet erzielten Reklamewert; keine Bedenken im Hinblick auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Verfassungsbestimmung des §15a FAG 1997 idF BGBl I 30/2000 (siehe E v 29.06.00, G19/00 ua).
Da §15a FAG für die Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung das Studioprinzip rückwirkend (ab 01.01.89) verfassungsrechtlich festgeschrieben hat, sind damit jene Normen verfassungsrechtlich unangreifbar, wonach die Rundfunkwerbung zur Gänze durch jene Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Studio befindet, besteuert werden darf.
Schlagworte
Anzeigenabgaben, Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Rundfunk, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Werbung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B623.1999Dokumentnummer
JFR_09999075_99B00623_01