RS Vwgh 2000/3/17 96/19/2726

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AVG §35;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Wenn nun der Antragsteller in einem Schreiben neuerlich die Frage nach der Einführung eines "Maskenzwangs" bei Gericht stellte und darüber hinaus weitere, zum Teil gehässig formulierte, Fragen im Zusammenhang mit dem Problemkreis des Anwaltszwangs stellte, so konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dieses Schreiben des Antragstellers ausschließlich den Zweck verfolgte, mit der Behörde die Frage der Verfassungsmäßigkeit bestimmter einfach gesetzlicher Bestimmungen zu diskutieren, den Kenntnisstand der Behörde gleichsam "abzuprüfen" und ihr vor Augen zu führen, dass sie aus der Sicht des Antragstellers wesentliche verfassungsrechtliche Umstände bisher nicht ausreichend beachtet hätte. Bei derartigen Zwecken handelt es sich nicht um solche, deren Schutz das AuskunftspflichtG 1987 dient. Die Verfolgung eines der vorgenannten Zwecke sowie die Stellung von Auskunftsersuchen aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden - in diese Richtung weist ganz offenkundig die wiederholte provokante Frage nach der Einführung eines "Maskenzwanges" vor Gericht - begründet allerdings eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens nur dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht (Hinweis E 22.3.1999, 97/19/0022, 0435 und 1471).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996192726.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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