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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §18;Rechtssatz
Die durch § 111 Abs 1, § 113 Abs 8 und § 15 Abs 1 FrG 1997 im Ergebnis angeordnete sinngemäße Anwendung des § 34 Abs 1 FrG 1997 auf Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt, dass eine Ausweisung nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung während der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwischen dem 15.7.1997 und dem 31.12.1997 auch dann erfolgen durfte, wenn der Fremde nicht in Österreich niedergelassen war. Der Rechtskraft einer solchen Ausweisung käme dann die Wirkung eines Einstellungstatbestandes gemäß § 15 Abs 3 FrG 1997 im Verfahren über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (hier: da die belangte Behörde jedoch zwischen dem 15.7.1997 und dem 31.12.1997 eine "Aufenthaltsbeendigung" im Verständnis der obigen Ausführungen nicht veranlasste, blieb ihre Entscheidungspflicht auch in diesem Zeitraum aufrecht, daher ist die Säumnisbeschwerde zulässig; für die Frage des Weiterbestandes der Entscheidungspflicht der belangten Behörde kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren über den Verlängerungsantrag der Fremden vom 21.11.1994 gemäß § 112 FrG 1997 nach dem 1.1.1998 als solches zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder aber als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen war; ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190141.X03Im RIS seit
25.04.2001