RS Vfgh 2000/9/25 G21/00 ua - B700/98 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

FAG 1993 §14 Abs1 Z13
F-VG 1948 §7 Abs5, §8 Abs5
Klagenfurter AnkündigungsabgabenV §2
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §2 Abs3, Abs5
Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 §5 Abs2

Leitsatz

Verfassungswidriger Eingriff in die Gemeindeautonomie durch eine Obergrenze für Ankündigungsabgaben auch in der Bestimmung im Kärntner Ankündigungsabgabengesetz ebenso wie im Oö Anzeigenabgabegesetz; hingegen keine Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur Abgabeneinhebung für Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip (mit Verweis auf das Vorerkenntnis)

Rechtssatz

§5 Abs2 erster Satz Krnt AnkündigungsabgabenG 1983, LGBl 46, war verfassungswidrig.

§2 Abs3 Krnt AnkündigungsabgabenG 1983, LGBl 46, war nicht verfassungswidrig.

Verweis auf E v 29.06.00, G19/00 ua, betreffend die Besteuerung von Rundfunkwerbung.

Bei der von der Kärntner Landesregierung erwähnten Norm des §2 Abs5 Krnt AnkündigungsabgabenG 1983 handelt es sich um eine landesgesetzliche Erweiterung der Ermächtigung zur Erhebung von Abgaben. Diese Norm konkretisiert für einen bestimmten Fall von Ankündigungen, die bereits von der Ermächtigung des §14 Abs1 Z13 FAG erfaßt sind, die Erhebungsbefugnis. Es mag sein, daß es sich um eine allenfalls verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des freien Beschlußrechtes bestimmter Gemeinden handelt; eine auf §8 Abs5 F-VG gestützte Ermächtigung, die über die bundesgesetzliche Ermächtigung hinausginge, kann der Verfassungsgerichtshof darin nicht erblicken.

(Ablehnung der Beschwerden in den Anlaßfällen: B v 25.09.00, B700/98 ua: kein Widerspruch auch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, keine Bedenken gegen §2 Klagenfurter AnkündigungsabgabenV).

Entscheidungstexte

  • G 21/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.09.2000 G 21/00 ua
  • B 700/98 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 700/98 ua

Schlagworte

Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Finanzausgleich, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G21.2000

Dokumentnummer

JFR_09999075_00G00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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