RS Vwgh 2000/3/17 99/19/0136

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §23 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0001 E 17. März 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Fremder nach dem AsylG 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, führt nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs 5 FrG 1997 an ihn (Hinweis VwGH E 4.2.2000, 98/19/0317).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190136.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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