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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Position 32 der BeitragsgruppenO sind aus Anlass des Beschwerdefalles nicht entstanden. Die Zuordnung der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage zur Berufsgruppe "32 Erzeugung von Getränken; Tabakverarbeitung" erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170002.X02Im RIS seit
20.11.2000