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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0315Rechtssatz
Es entspricht dem in § 3 Abs 1 Slbg LAO verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass durch die Anknüpfung des Abgabenanspruches an die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert wird, gleichgültig wann der Abgabenanspruch behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst wird. Auf diese Weise werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus der Arbeitsweise der Beh ergeben, neutralisiert. Dadurch, dass die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entscheidend sind und entscheidend bleiben, kann dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen werden (vgl. zu § 4 BAO Stoll, BAO I 59). Es ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 von diesen Grundsätzen des Abgabenrechtes abgehen wollte. § 4 Z 3 dieser Verordnung ist daher so zu lesen, dass der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der erstmaligen Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr (also vor dem 1.1.dieses Jahres) jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde zu legen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170314.X03Im RIS seit
03.04.2001