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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Eine ärztliche Hausapotheke und damit voraussetzungsgemäß das Fehlen einer öffentlichen Apotheke wird einen zusätzlichen Fremdenverkehrsnutzen bei den ärztlichen Leistungen der Ordination induzieren, um das vom Fremdengast benötigte (allenfalls sogar rezeptfreie), jedoch zu Hause vergessene Arzneimittel zu erhalten. Wenn der Verordnungsgeber ungeachtet dieser zusätzlichen Attraktivität die Ordination des hausapothekenführenden Arztes nur in der selben Beitragsgruppe wie die anderen Ärzte - nur die Kurärzte sind hier als fremdenverkehrsnäher behandelt - eingeordnet, dafür aber die ärztlichen Hausapotheken nicht aus der Berufsgruppe der Apotheken herausgenommen hat, sind keine Bedenken dahin entstanden, dass der Verordnungsgeber den gegebenen Spielraum durch diese Art der Kompensation der Fremdenverkehrsnutzen bei der Zusammenfassung der Berufsgruppen und der Zuordnung der Beitragssätze zu den Berufsgruppen entgegen § 35 Abs 2 OÖ TourismusG 1990 überschritten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170424.X03Im RIS seit
11.07.2001