Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §6a Abs1 idF 1989/014;Rechtssatz
Aus Art 15 Abs 5 B-VG idF 1983/175 folgt, dass für Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig sind. Sie sind die in diesem sachlichen Anwendungsbereich zur Vollziehung der Stmk BauO zuständigen Behörden. Das bedeutet freilich nicht, dass die eben genannten Behörden auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem § 6a Abs 1 erster Satz Stmk BauO 1968 idF LGBl Nr 1989/14 zuständig sind. Vielmehr ergibt sich aus Art 15 Abs 5 B-VG selbst, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit der im § 71 Stmk BauO 1968 gesetzlich als Baubehörden bezeichneten Behörden (Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat) nur in den Angelegenheiten dieses Art 15 Abs 5 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist. Diese Verfassungsnorm beschränkt sich nun auf Akte der Vollziehung in Bausachen. Eine auf die Gemeindeautonomie in Angelegenheiten der (ausschließlichen) Gemeindeabgaben (vgl Art 116 Abs 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Z 5 F-VG) Bedacht nehmende Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, dass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 6a Stmk BauO 1968 die in § 71 legcit bezeichneten Behörden berufen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufschließungsbeitrag "gleichzeitig" mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist, denn nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Rechtsbegriff im § 6a Abs 1 legcit soviel wie "aus Anlass" der Bewilligung (Hinweis E 21.5.1992, 88/17/0250; E 21.5.1992, 90/17/0399; E 17.11.1993, 92/17/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170498.X02Im RIS seit
20.11.2000