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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuordnung des Beitragsgruppensatzes 6 zu den "Ärztlichen Ordinationen" (961.1.) und des Beitragsgruppensatzes 5 zum "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken)" (746) sind nicht entstanden, zumal die im § 41 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 in Ortsklasse A festgelegten Umsatz-Prozentsätze dieser Beitragsgruppen (6: 0,05; 5: 0,10) im Verhältnis etwa zur Höhe der Prozentsätze der Beitragsgruppen 2 und 1 (2: 0,35; 1:
0,50) gering sind und zu vergleichsweise auch geringen Interessentenbeiträgen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170424.X02Im RIS seit
11.07.2001