RS Vwgh 2000/3/20 99/17/0381

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7;
KanalgebührenO Söll 1980 §4;
KanalgebührenONov Söll 1994;

Rechtssatz

Garagen und Abstellräume sind von der Bemessungsgrundlage der Kanalanschlussgebühr nicht ausgeschlossen. Wegen der Einbeziehung solcher, innerhalb der verbauten Fläche liegenden Räume in die Bemessungsgrundlage bestehen auch keine Bedenken in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Verhältnismäßigkeitsgebotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170381.X04

Im RIS seit

04.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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