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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §4 Abs12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0186 E 22. Mai 2002 97/13/0193 E 3. Mai 2000 96/13/0177 E 22. März 2000 96/13/0176 E 22. März 2000Rechtssatz
Seit Inkrafttreten des Rechnungslegungsgesetzes ist die Nachweisführung betreffend die Rückzahlung von Einlagen erleichtert. Auf Grund dieses G kann im Rechnungswesen der Kapitalgesellschaft ohne Schwierigkeiten zwischen von Außen zugeführtem Kapital (Gesellschafterzuschüsse) einerseits und erwirtschaftetem Gewinn andererseits unterschieden werden. Einlagen sind nämlich in der Handelsbilanz als Kapitalrücklagen auszuweisen (§ 229 Abs 2 HGB). Soweit der ausgeschüttete Teil des Bilanzgewinnes nicht in den anderen der in § 231 Abs 2 und 3 HGB angeführten Teilgrößen des Bilanzgewinnes (insb Jahresüberschuss, Auflösung von Gewinnrücklagen) Platz findet als in den aufgelösten Kapitalrücklagen, kann eine Einlagenrückzahlung angenommen werden (Hinweis Ferch, ÖStZ 1995, 469 sowie 1996, 222; Hinweis Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 12 EStG 1988, Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996130175.X05Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015