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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Bei Anträgen nach § 373d GewO 1994 handelt es sich um eine andere Sache als bei Anträgen auf Nachsicht iSd § 28 GewO 1994. Die Berufungsbehörde ist mit Rücksicht auf die Beschränkung ihrer Zuständigkeit auf eine Entscheidung in der Sache durch § 66 Abs 4 AVG nicht befugt, im Rahmen des Verfahrens über die Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid betreffend die Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs 1 Z 1 GewO 1994 über den in der Berufung gestellten Eventualantrag auf Entscheidung nach § 373d GewO 1994 meritorisch abzusprechen. Dem steht auch § 13 Abs 8 AVG nicht entgegen, weil die dort vorgesehene Antragsänderung nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Der in der Berufung gestellte Eventualantrag ist daher von der Behörde als selbstständiger Antrag anzusehen, der einem gesonderten Verfahren zuzuführen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040058.X02Im RIS seit
20.11.2000