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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §39 Abs1;Rechtssatz
Im Streit, ob der ASt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nicht, ist schon auf Grund der sich aus dem Besitz der Staatsbürgerschaft ergebenden Rechte und Pflichten
(zB Wehrdienstleistung) offenkundig ein öffentliches Interesse an der Feststellung zu erkennen und daher die Berechtigung zur amtswegigen Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010338.X03Im RIS seit
25.01.2001