RS Vfgh 2000/9/25 B1440/00

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Veröffentlicht am 25.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Der glaubwürdige (nämlich durch Kopien des Briefumschlags der Postsendung sowie des Meldezettels belegte) Umstand, daß der an den Zustellbevollmächtigten zugestellte Bescheid an den Beschwerdeführer nicht weitergeleitet wurde (die Post hat den Brief an den Zustellbevollmächtigten mit der Begründung zurückgeschickt, daß der Antragsteller unbekannt verzogen sei) und dieser daher nicht fristgerecht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen konnte, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis des minderen Versehensgrades im Sinne des §146 Abs1 ZPO dar.

Entscheidungstexte

  • B 1440/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2000 B 1440/00

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1440.2000

Dokumentnummer

JFR_09999075_00B01440_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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