RS Vwgh 2000/3/22 2000/04/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/11 98/04/0188 1

Stammrechtssatz

Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040061.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten