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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Art 11 Abs 5 Dubliner Übk 1997 enthält zwar eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten untereinander betreffend die Überstellung des Asylbewerbers, er knüpft aber an die Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung nicht die Folge der Verschiebung der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010424.X01Im RIS seit
02.07.2001