Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §127 Z15;Rechtssatz
Hat der Nachsichtswerber auf dem Gebiet des Bauträgergewerbes ausschließlich durch die Ausübung dieses Gewerbes in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse erworben und wurden von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit keine Geschäfte mit entsprechendem Österreich-Bezug abgewickelt, so fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass er über entsprechende Kenntnisse des österreichischen Rechts verfügt, wegen des Fehlens derartiger Kenntnisse müssten ihm auch bloß hinreichende Kenntnisse iSd § 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 auf dem Gebiete des genannten Gewerbes abgesprochen werden. Daran vermag die Ähnlichkeit des deutschen mit dem österreichischen Recht nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000040058.X03Im RIS seit
20.11.2000