RS Vwgh 2000/3/22 99/03/0434

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 103 Abs 2 KFG ist für sich allein nicht unter Strafe gestellt (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0193). Der Frage, wo derartige Aufzeichnungen zu führen sind, kommt daher keine Rechtserheblichkeit für die Bestimmung des Tatortes der dem Zulassungsbesitzer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030434.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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