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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die gemäß § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von - die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst begründenden - Auflagen erfolgte Genehmigung bildet mit diesen eine untrennbare Einheit. Es ist daher die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG ermächtigt, die bei ihr angefochtene Genehmigung auch in Ansehung der Auflagen, unter denen diese erteilt wurde, nach jeder Richtung abzuändern.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998040019.X02Im RIS seit
20.11.2000