RS Vwgh 2000/3/22 98/04/0019

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Die gemäß § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von - die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erst begründenden - Auflagen erfolgte Genehmigung bildet mit diesen eine untrennbare Einheit. Es ist daher die Berufungsbehörde im Grunde des § 66 Abs 4 AVG ermächtigt, die bei ihr angefochtene Genehmigung auch in Ansehung der Auflagen, unter denen diese erteilt wurde, nach jeder Richtung abzuändern.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998040019.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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